Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-1 (1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-2 (2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-3 (3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden jährlich von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-4 (4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-5 (5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-6 (6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden jährlich von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-7 (7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:
Außerdem wird die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben erfasst.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-8 (8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheimhaltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-9 (9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2#abs-10 (10) Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2051)
BGBl. 2019 I S. 2051
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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